FAQ
Inhalt
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- Haftung bei einer Limited in Deutschland
- Wie hoch sollte das Stammkapital bei einer Limited sein?
- Billiganbieter – Gefahr für den Gründer oder ist nur teuer gut?
- Handelsregistereintrag und die Alternativen
- Limited und Handwerk
- Muß das Stammkapital einbezahlt werden?
- Lifetime Secretaries und Registered Offices
- Welche Dokumente Sie erhalten sollten
- Anonymität – Treuhänder – Generalvollmacht
- Stichwort “lebende Firma” – Was ist darunter zu verstehen und dabei zu beachten
Weitere häufig gestellte Fragen finden Sie in unserem Forum, in dem Sie auch Ihre Frage -sofern diese hier oder im Forum nicht beantwortet wird- stellen können.
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Haftung bei einer Limited in Deutschland
In welcher Höhe haftet der Director einer Limited?
Grundsätzlich haftet der Director einer Limited nicht, es sei denn er muss sich grober Fahrlässigkeit oder aber krimineller Handlungen schuldig gemacht haben. Der Director einer Limited ist nach englischem Gesellschaftsrecht dem strikten Gläubigerschutz verpflichtet. Hier ist also mit Problemen zu rechen, wenn im Angesicht des drohenden Zahlungsausfalls noch die Limited verpflichtende Aufträge erteilt werden.
Urteile in der Vergangenheit haben inzwischen den Fakt geschaffen, dass der Director auch dann im Sinne des englischen Gesellschaftsrechtes haftet, wenn eine Ltd. nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für Limiteds mit einer im deutschen Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung dem deutschen Insolvenzrecht unterworfen sind und diese Maßstäbe für eine spätere Beurteilung heran gezogen werden.
Wenn Sie auf Grund einer Fristversäumung (z.B. bei der Abgabe des Annual Return) vor dem Problem stehen, dass die Limited in England gelöscht wurde, so sind Sie vollumfänglich persönlich haftbar, wenn Sie weiterhin mit der deutschen Niederlassung oder im Namen der Ltd. handeln.
Deshalb ist hier besondere Vorsicht geboten und auf die Fristen zu achten. Eine gute Agentur mit Secretary Service wird diese Überwachung der Fristen in der Regel zuverlässig wahrnehmen.
Haften die Gesellschafter einer Limited für die Schulden der Gesellschaft?
Eine Haftung der Gesellschafter über das eingezahlte Stammkapital hinaus gibt es nicht. Eine Durchgriffshaftung in das Privatvermögen wird es nur dann geben, wenn Betrug oder ähnliche kriminelle Handlungen im Spiel sind.
Was passiert bei dem Fall, dass eine Limited Insolvenz anmelden muss?
Analog zur GmbH haftet eine Limited im Falle der Insolvenz mit ihrem kompletten Betriebsvermögen. Die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt dem deutschen Insolvenzrecht.
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Wie hoch sollte das Stammkapital bei einer Limited sein?
Grundsätzlich beträgt das Stammkapital von 75 % aller in Großbritannien gegründeter Limiteds 1.000 Pfund. Im Normalfall ist daher zu empfehlen dieses Kapital zu wählen, da man somit eine “normale”, d.h. landestypische Limited gegründet hat und der Vorwurf bewußt ein niedriges Stammkapital gewählt zu haben ins Leere geht.
Das Stammkapital kann auch in Euro festgelegt werden. Davon ist jedoch abzuraten, da man damit untermauert, dass es sich nicht wirklich um eine britische Limited handelt, was Behörden etc. im Falle eines Falles gegen Sie verwenden können.
Nur in begründeten Ausnahmefällen sollte das Stammkapital niedriger gewählt werden. Höher kann es jederzeit problemlos gewählt werden.
Ein niedrigeres Stammkapital macht Sinn bei “Vorschaltgesellschaften”, die von Abmahnungen oder anderen Übeln bedroht sind. Beispiel: Ltd. A mit 100 Pfund Stammkapital betreibt einen Webshop. Eingehende Aufträge werden gegen eine Provision, die gerade die Kosten deckt, an Ltd. B weiter gegeben. Abmahnungen, Klagen etc. gegen Ltd. A laufen ins Leere, da bei 100 Pfund Stammkapital keiner eine Klage riskiert und falls doch, die Limited geschlossen wird. Ltd. B und die darin angesammelten Gewinne bleibt außen vor und kann nun eine neue Ltd. A2 vorschalten.
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Billiganbieter – Gefahr für den Gründer oder ist nur teuer gut ?
Auf vielen Webseiten – vornehmlich teurer Anbieter – wird vor sogenannten Billiganbietern gewarnt, die nicht seriös seien. Unter “Kosten einer Limitedgründung” (Newsletter Limitednews Vol.1) wurde ja bereits dargestellt, dass die echten Gesamtkosten einer Gründung unter 200 Euro liegen. Wobei der Anbieter seine Gewinnspanne aus den Company Secretary und Registered Office Services zieht. Denn ein Büro kostet dasselbe, ob dort nun 50 oder 500 Firmen ihr Registered Office haben. Damit sind Preise ab ca. 200 Euro realistisch, seriös und bieten eine 25 bis 30 prozentige Gewinnspanne. Hier kann man eher den teuren Anbietern, mit Preisen bis zu 2.000 Euro für die exakt gleiche Leistung, den Vorwurf machen unseriös zu sein und dem Kunden ungehörig viel Geld abzunehmen.
Da aber selbst 30 % Gewinn nur 60 Euro im Jahr ausmachen, rentiert sich das für den Anbieter nur, wenn er auf eine langfristige Zusammenarbeit abzielt und so nicht immer wieder neue Kunden gewinnen muß sondern mit einem festen Kundenstamm ein festes Einkommen hat.
Dazu kommt, dass ein Anbieter, der praktisch für die gleiche Leistung 1.000 oder sogar 2.000 Euro verlangt, zum einen nicht viele Neukunden im Jahr gewinnen und zum anderen viele Kunden schon nach einem Jahr an günstigere Anbieter verlieren wird. Hier muß der Kunde also immer mal wieder wechseln, bis er einen günstigen und seriösen Anbieter gefunden hat und der teure Anbieter braucht die hohen Preise um bei seinen wenigen Abschlüssen über die Runden zu kommen. Der preiswerte, realistische Anbieter hingegen muß kaum Werbung betreiben und gewinnt viele Kunden über Empfehlungen, so dass sich der niedrige Preis schnell auch für den Anbieter auszahlt. Eine echte Win/Win Situation bei der beide Seiten profitieren.
Und letztlich profitiert der Gründer beim “Billiganbieter” davon, dass dieser aufgrund der geringen Margen viele Kunden gewinnt und so auch viele Erfahrungen mit immer wechselnden Problemstellungen sammelt, die er seinen Kunden zur Verfügung stellen kann.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Leistung vergleichbar ist. So gibt es Angebote für eine Gründung zu 49 Euro im Web. Dort ist aber z.B. keine Übersetzung ins Deutsche enthalten, die individuell erstellt leicht 300-500 Euro kosten kann.
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Handelsregistereintrag und die Alternativen
Repräsentanz – unselbständige oder selbständige Zweigniederlassung
Grundsätzlich ist eine Limited, die in Deutschland tätig werden will, in der Regel gemäß § 13 HGB im Handelsregister eintragungspflichtig. Verstöße können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Soweit die Theorie – nun die Praxis:
Ein Eintrag in das deutsche Handelsregister hat für die Limited – und damit für Sie – eine verheerende Wirkung während ein Nichteintrag praktisch nie sanktioniert wird. Mit einem Eintrag würden Sie praktisch alle Vorteile der Limited gegenüber der GmbH verlieren. Die Gesellschaftergeschäftsführerdurchgriffshaftung könnte wieder greifen, die deutschen Insolvenzvorschriften etc.. Zwar hat der BGH gerade erst wieder bestätigt, dass für den Director einer Limited das englische Recht gilt, doch nagen andere Urteile von Landgerichten schon wieder an dieser Klarstellung. Vor allem zeigt es Ihnen aber, dass Sie zwar – vielleicht – schlußendlich beim BGH oder EuGH Recht bekommen, aber dafür müssen Sie über viele Jahre und alle Instanzen klagen (mit den entsprechenden Kostenfolgen) bis Sie Ihr Recht bekommen. Also seien Sie nicht so dumm sich auf dieses Spiel einzulassen. Entweder ignorieren Sie den Eintragungszwang einfach – mehr als 50 Euro Bußgeld werden dabei kaum herauskommen, wenn überhaupt -, beantragen einfach eine Steuernummer und legen los. Bitte nicht ohne Steuernummer, das hätte negative Folgen.
Offiziell können Sie sich mit einer Niederlassung organisieren als
Repräsentanz
über die nur die Kundenbetreuung läuft. Verträge und Rechnungen werden mit Londoner Adresse erstellt. Es liegt keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne vor. Es ist keinerlei behördliche Anmeldung erforderlich.
unselbständige Zweigniederlassung
bei der zwar eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn in Deutschland vorliegt, aber keine gesonderte Geschäftsführung für Deutschland berufen ist. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Weder muss dafür eine beglaubigte Übersetzung von Memorandum und Articles vorgelegt werden noch ein HR-Auszug mit Apostille. Auch wenn manche Gemeinde dies gerne fordert. Fragen Sie bei solchen Forderungen nach der gesetzlichen Grundlage. Und vergessen Sie nicht, es handelt sich um eine “Anmeldung”, keine Genehmigung. Allerdings legen immer mehr Gemeinden den Spielraum für unselbständige Zweigniederlassungen enger aus. D.h. sie stellen nicht die Gewerbeanmeldung sondern die Niederlassung selber in Frage. Denn lt. diverser gesetzlicher Vorschriften darf eine unselbständige Zweigniederlassung nur Tätigkeiten innerhalb eines eng begrenzten Rahmens ausführen. Und dieser wird sehr schnell überschritten, womit eben die Eintragungspflicht entsteht als
selbständige Zweigniederlassung
bei der eine Betriebsstätte in Deutschland vorliegt und ein gesonderter Geschäftsführer für Deutschland bestellt bzw. der Sitz ganz nach Deutschland verlegt wird. Hier ist – wie gesagt – die Eintragung ins Handelsregister lt. § 13 HGB vorgeschrieben. Diese bietet Ihnen allerdings in der Praxis eher nur Nach- denn Vorteile und verursacht hohe Kosten. So müssen Sie eine beglaubige Übersetzung von Memorandum und Articles vorlegen sowie einen beglaubigten HR -Auszug aus England mit Apostille und beglaubigter Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer. Neben den Kosten – und Zeitaufwand für diese Dokumente müssen Sie noch die Gebühren des Notars und des Handelsregisters tragen. Im Gegenzug gewinnen Sie nichts, verlieren aber je nach Richter auf den Sie treffen ggfs. den Durchgriffshaftungsschutz und unterliegen fast vollständig dem deutschen Rechtssystem. Diese Variante sollten Sie höchstens wählen, wenn der deutsche Geschäftsführer lediglich ein Angestellter der Limited ist und nicht mit dem Director in UK oder einem Anteilseigner identisch. Denn nur dann lässt sich die persönliche Durchgriffshaftung vermeiden. Die strafrechtliche Haftung (Konkursverschleppung u.a.) bleibt jedoch am dt. GF, also dem Leiter der Zweigniederlassung hängen.
Realistisch sollte man mit einer Limited nur in drei Varianten arbeiten:
1. Ausschließlich von England aus
2. Als Handelsvertreter für “Ihre” Limited, die von Treuhändern geführt wird
3. Als Ltd.&Co.KG bei der “Sie” als Angestellter für die KG arbeiten.
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Limited und Handwerk
Dürfen Handwerker ohne Meisterbrief mit einer Limited selbständig in Deutschland arbeiten?
In England gibt es keine Unterteilung in Handel und Handwerk mit strengen „Meister”-Regeln. Wenn Sie sich ein Handwerk zutrauen, dann dürfen Sie dies in Großbritannien auch ausführen und natürlich auch eine Limited zu diesem Zwecke gründen. Nach europäischem Recht dürfte Ihnen – im Rahmen der Gewerbefreiheit – auch niemand verbieten mit der Limited in Deutschland handwerklich tätig zu werden (ohne Meisterbrief) – Voraussetzung, dass Sie nicht nur in Deutschland sondern auch in Großbritannien tätig sind. Dies ist auch im Bauhandwerk als Subunternehmer bei Neubauprojekten weitgehend üblich. Problematisch wird es u.U., wenn Sie sich direkt an Endverbraucher wenden und Reparaturen durchführen oder z.B. einen Friseursalon eröffnen wollen. Wenn Sie drei Jahre im europäischen Ausland (also Großbritannien) selbständig tätig waren, wird man Ihnen die Handwerksausübung ohne Meisterbrief auch in Deutschland nur schwer verwehren können.
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Muß das Stammkapital einbezahlt werden?
Ja und nein. Im Gegensatz zu Deutschland muß das Stammkapital bei der Gründung weder nachgewiesen noch einbezahlt werden. Der Gedanke in England ist, daß man erst einmal Geld verdienen soll und aus dem Gewinn dann nach und nach aufgefüllt wird. Allerdings können die Kosten – z.B. für die Gründung – dagegen gerechnet werden.
Allerdings haften die Aktionäre persönlich für das Stammkapital solange es noch nicht in voller Höhe erbracht wurde.
Beispiel: Stammkapital 1.000 Pfund. Kosten der Firmengründung 150 Pfund. Dann sind noch 850 Pfund Stammkapital zu erbringen und für diese Summe besteht eine persönliche Haftung. Und mit jeder Ausgabe sinkt der Anteil der noch zu erbringenden Stammeinlage. Dazu muß allerdings buchhalterisch zuerst eine Einlage auf das Stammkapital geleistet werden (z.B. 150 Pfund) bevor dieser Betrag dann für die Gründungskosten ausgegeben wird.
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Lifetime Secretaries und Registered Offices
Hier sollen angeblich in den Folgejahren auf “Lebenszeit” keine weiteren Kosten für diese Services anfallen. Doch welche Lifetime ist hier gemeint? Die Ihrer Limited oder der Limited des Anbieters, die er jederzeit zumachen kann? Prüfen Sie also wer Ihnen die Garantie gibt und wovon er leben will, wenn er in den Folgejahren keine Gebühren mehr von Ihnen bekommt für das Registered Office aber weiter zahlen muss. Würden Sie gratis jahrelang für jemanden arbeiten? Und woher bezahlen diese Anbieter jedes Jahr die Portokosten für die Weiterleitung der Unterlagen von Register und Steuerbehörde (jeweils dicke Briefe mit teurem Porto)? Gehen Sie also an alle Angebote immer mit gesundem Menschenverstand heran und fragen Sie sich: Würde ich das auch so machen?
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Welche Dokumente Sie erhalten sollten
Von Ihrem Gründungshelfer sollten Sie mindestens die folgenden Dokumente erhalten, die im Gründungspreis includiert sind:
# Certificate of Incorporation (Gründungurkunde)
# Memorandum of Association
# Articles of Association
# Share Certificate (Aktienzertifikat)
# Register of Members
# Register of Directors
# Register of Secretaries
# Minutes of first Meeting of Directors
# Deutsche Übersetzung von Memorandum und Articles (unbeglaubigt)
Diese reichen für die Arbeit von England aus und für eine normale Gewerbeanmeldung in Deutschland/Österreich/Schweiz aus.
Zusätzlich werden in der Regel die folgenden Dokumente berechnet. Sollten diese in Ihrem Paket includiert sein, so müssen diese herausgerechnet werden um einen echten Preisvergleich zu erreichen:
Für die Eröffnung eines Bankkontos in Deutschland benötigen Sie bei den meisten Banken zusätzlich:
einen beglaubigten Registerauszug. Der kostet beim Register 20 Pfund an Gebühren. Man sollte Ihnen also nicht mehr als 50 Euro dafür berechnen (beim Testsieger 44 Euro), und
eine von einem bei einem Landgericht zugelassenen vereidigten Übersetzer erstellte und beglaubigte Übersetzung von Articles und Memorandum. Dies sollte ebenfalls nicht mehr als 50 Euro kosten (beim Testsieger 33 Euro).
Auf vielen Webseiten wird nach wie vor behauptet, dass für den Eintrag einer selbständigen Zweigniederlassung ins Handelsregister neben den bereits genannten Unterlagen zusätzlich ein beglaubigter Registerauszug mit Apostille erforderlich sei. (Kosten beim Testsieger 111 Euro). Allerdings ist dies nicht (mehr) richtig. Denn das Landgericht Berlin hat entschieden, dass für die Anmeldung auch ein einfacher beglaubigter Registerauszug ausreicht.
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Anonymität – Treuhänder – Generalvollmacht
Treuhänder – Treuhanddirektor / Treuhandaktionär – Anonymität
Wenn Ihr Name nicht für jedermann einsehbar im Firmenregister erscheinen soll, gleich ob in der Funktion des Director oder des Anteilseigners, so empfiehlt sich der Einsatz eines Treuhänders = Nominee, der dann an Ihrer Stelle im Register steht.
Da in UK – im Gegensatz zu Deutschland – auch juristische Personen Aktionär einer Limited sein können, ist dies im Regelfall eine spezielle Treuhandlimited. Der Director einer Limited muss inzwischen eine natürliche Person sein.
Soll Ihr Name nun nicht offen im Register auftauchen, so gibt es zwei Lösungswege:
1. Als Treuhänder werden natürliche Personen eingesetzt. Die Kosten hierfür sind jedoch in der Regel sehr hoch und müssen individuell in Relation zu Aufwand und Risiko ausgehandelt werden. Oder Sie setzen hier einen Bekannten, Mitarbeiter etc. als Treuhanddirector ein. Denn was die meisten vergessen – Treuhänder hin oder her – irgendjemand muß ja in Deutschland die Geschäfte abwickeln und auf dem Bankkonto als Verfügungsberechtigter stehen. Fühlen Sie sich da eigentlich wohl, wenn ein fremder Dritter alleinige Vollmacht über Ihr Firmenkonto hat. Also kann doch der, der ohnehin in Deutschland für die Firma agiert auch als Director eingesetzt werden. Es sei denn ein “Dritter” ist nicht zu finden und der wahre Eigentümer will auch für die Firma agieren, nur nicht gleich als Eigentümer erkannt werden. Dann bietet sich Lösungsweg
2. an. In UK sind Director eine natürliche Person und Shareholder ist eine Nominee-Limited (Treuhandlimited). Es wird eine selbständige Zweigniederlassung in Deutschland gegründet, die im deutschen Handelsregister eingetragen wird. Geschäftsführer wird der “wahre Eigentümer”. Nach außen jedoch nur als angestellter Geschäftsführer. Was gleichzeitig den Vorteil hat, dass man sich entweder ein Gehalt zahlen kann oder die Tätigkeit an eine Erfolgsbeteiligung koppelt (falls mit Pfändungen zu rechnen ist). Oder
3. noch eleganter ist die Gestaltung als Limited & Co.KG. Denn hier ist die Treuhandlimited der Komplementär und entweder ist der Gründer Kommanditist oder auch hierfür wird ein Treuhänder eingesetzt. Der Eigentümer wird nun als ständiger Vertreter für Deutschland bestellt und erhält einen Anstellungsvertrag. Dieser wird in der Regel mit einem niedrigen Fixum ausgestattet und erfolgsabhängigen Provisionen, die die Gesellschafterversammlung am Jahresende festlegt. Das gibt den optimalen Gestaltungsrahmen, bei effektiver Anonymität und maximaler Verträglichkeit mit den deutschen Behörden, da man ja mit der urdeutschen Form der “KG” arbeitet. Auch viele Kunden und Lieferanten reagieren auf eine Kommanditgesellschaft wesentlich aufgeschlossener als auf eine Limited. Denn trotz EU – es leben die Vorurteile gegen alles Fremde – gerade in Deutschland. So ist die illegale und gesetzwidrige Diskriminierung der Limited nichts anderes als ausgelebter Fremdenhass.
Keinesfalls und niemals sollten Sie mit einer Generalvollmacht arbeiten. Denn nach dem Außensteuergesetz gilt der Inhaber einer Generalvollmacht als wirtschaftlicher Eigentümer der Limited – Treuhänder hin oder her. Heißt, nicht das Finanzamt muß Ihnen beweisen, dass Ihnen die Firma gehört, sondern Sie, dass ihnen die Firma nicht gehört. Praktisch unmöglich.
Stichwort “lebende Firma” – Was ist darunter zu verstehen und was ist dabei zu beachten?
Die lebende Firma – Was darunter zu verstehen ist
Unter dem Begriff “lebende Firma” kann kurz gesagt der Nachweis zusammengefasst werden, dass die Firma nicht nur eine “Briefkastenfirma” ist, sondern tatsächlich existent ist und am Wirtschaftsleben teilnimmt. Dieser Nachweis ist zum Beispiel immer dann zu führen, wenn unterstellt wird, dass eine Komplementär- Limited bei einer Ltd. & Co.KG in Wirklichkeit nur der Verschleierung tatsächlicher Besitzverhältnisse dient und das Firmenkonstrukt damit rechtsmißbräuchlich im Geschäftsverkehr eingesetzt wird. Diese Unterstellungen werden seitens der Behörden sehr gern bei Betriebsprüfungen -welche ja leider nicht zu vermeiden sind- geäußert.
Hat der Gründer hier nicht vorgesorgt, und die Komplementär Limited zum Beispiel wegen eines Gewerbeverbotes oder gar wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens eingesetzt um sich eigentlich vor Repressalien zu schützen, so kann sich der erhoffte Vorteil sehr schnell zum Gegenteil verkehren und hohe Strafen nach sich ziehen. Um bei den genannten Beispielen zu bleiben, so hat er im Falle des Gewerbeverbotes gegen Gerichtsurteile verstoßen oder im Falle eines laufenden Insolvenzverfahrens hier aktiv seine Gläubiger benachteiligt. Ganz abgesehen von weiteren Delikten, die damit einher gehen.
Die vermeintlich schnelle Gründung und das unkomplizierte Vorschalten einer Limited bei einer Ltd. & Co.KG als Komplementär kann also bei Nichtbeachtung der Kriterien einer “lebenden Firma” das Gegenteil dessen bewirken, was eigentlich geplant war. Denn das alte Sprichwort “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” entfaltet auch hier einmal mehr seine Gültigkeit.
Um Firmen danach zu beurteilen, ob Sie eine “lebende Firma” sind, hat die OECD bestimmte Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen. sind diese im Umkehrschluss nicht erfüllt, bedeutet dies, dass man von Amts wegen annehmen kann und es in der Praxis auch wird, dass es sich um eine bloße “Briefkastenfirma” handelt. Da diese Kriterien sehr eng gefasst sind, werden sie nur zu gern von den deutschen Finanzbehörden angewandt, wenn es darum geht, dem geprüften Unternehmen hier das rechtsmißbräuchliche Ausnutzen von Gestaltungsspielräumem zu unterstellen.
Was ist dabei zu beachten, dass die Firma als “lebende Firma” im Sinne des Gesetzes angesehen wird?
Um die in England ansässige Limited, wie es bei der Ltd. & Co.KG ja immer der Fall ist, als “lebende Firma darzustellen ist es notwendig, bestimmte Kriterien zu erfüllen. Sie müssen im Zweifelsfall beweisen, dass die Limited in England eine echte Betriebsstätte unterhält. Dabei werden in der Praxis folgende Kriterien bei der Beurteilung heran gezogen:
- Es muss sich um ein echtes, für Menschen zugängliches Büro handeln (kein Postfach oder Mailbox)
- Das Telefon muss in Ihrem Namen abgehoben werden (keine Rufumleitung oder Anrufbeantworter, dies würde zu Verdächtigungen führen)
- Der Director der Firma sollte vor Ort sein oder zumindest in England ansässig (Treuhandangebote, welche Werbung damit machen, einen Deutschen Anwalt als Treuhänder einzusetzen sind vor diesem Hintergrund also eher gefährlich als nützlich)
- Optional sollte ein englisches Bankkonto für die Limited in England vorhanden sein. Denn wer glaubt schon, dass eine Firma zwar ein Büro, aber kein Bankkonto besitzt?
Wenn Sie alle diese Punkte vorweisen können, sind Sie diesbezüglich auf der sicheren Seite und Niemand wird Ihnen unterstellen können, hier eine Briefkastenfirma rechtsmißbräuchlich einzusetzen. Den Grundsatz mit dem für Menschen zugänglichen Büro sollten Sie ohnehin erfüllen, da ein Registered Office zwingend der Ort sein muss, an dem die Firmendokumente aufbewahrt werden. Viele Gründungsdienstleister nehmen diesen Punkt gern auf die leichte Schulter, da Kontrollen durch das englische Companies House was diesen Punkt angeht eher selten sind. Doch wie in allen Fällen: Kommt diese Kontrolle eines Tages und das Companies House stellt fest, dass Ihr Registered Office nur eine Mailbox ist, kann dies dazu führen, dass die Firma gelöscht wird und rückwirkend Ihre gesamten Betätigungen unter dieser Firma als Einzelunternehmer gewertet werden. Auch Mailboxen lassen sich hinter Namen wie “Office No. 32″ verbergen, lassen Sie sich deshalb also von Ihrem Gründungsdienstleister versichern, dass es sich um eine richtige Büroanschrift handelt, an der auch die geforderten Unterlagen vorliegen.




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