Wo Umsätze der Limited steuerpflichtig sind

Und zwar für Umsätze mit Unternehmen und Verbrauchern. Wo fällt Umsatzsteuer an? Welche legalen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es. Und zwar aus Sicht der Steuerbehörden in Deutschland. Für Österreich und andere EU-Ländern gilt das Gesagte entsprechend.

Grundsätzlich gilt nach den Doppelbesteuerungsabkommen, dass Umsätze der Limited dort steuerpflichtig sind wo die Organe der Körperschaft ihren Sitz haben. Das hier relevante “Organ” ist vor allem die Geschäftsleitung. Also der oder die Directors.

Hier setzt die deutsche Seite gerne an mit dem Argument der “geschäftlichen Oberleitung”. Denn hat der Director, also das Organ der Körperschaft, seinen Wohnsitz in Deutschland, so ist der Sitz des Organs Deutschland und die Limited somit mit all ihren Umsätzen in Deutschland steuerpflichtig. Das ist insoweit unstrittig.

In Deutschland stellt sich dann nur die Frage ob die Umsätze mit dem Körperschaft- oder persönlichen Steuersatz besteuert werden. Hier ist relevant ob es sich bei der Limited in UK um eine Briefkasten- oder eine lebende Firma handelt. Mehr zu den Unterschieden und was zu beachten ist im Abobereich.

Handelt es sich um eine Briefkastenfirma besteht die reale Gefahr, dass der Fiskus alle mit der Limited getätigten Umsätze dem persönlichen Einkommen des Directors zurechnet und entsprechend mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Das passiert zwar noch selten und nicht bei kleinen Umsätzen. Aber immer öfter und vor allem im fünfstelligen Umsatzbereich.

Weiter sind Umsätze der Limited immer in Deutschland zu versteuern, wenn es dort eine sogenannte Betriebsstätte gibt. Also ein Büro, einen Laden, Mitarbeiter etc. Ausdrücklich keine Betriebsstätte ist ein reines Auslieferungslager. Auch eine Repräsentanz, die keine Aufträge abschließen und keine Kundenzahlungen annehmen, also auch über kein Konto in Deutschland verfügen darf, begründet keine Betriebsstätte.

Ebenso sind Umsätze der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen wenn die Kunden bzw. Käufer Endverbraucher sind.

Das “Problem” dabei ist, dass die Limited mit Inkrafttreten der Steuerpflicht auch verpflichtet sich in Deutschland ordnungsgemäß zu registrieren. Lt. Handelsgesetzbuch heißt das Eintragung einer Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister. Je nach Ort und Behörde kommt man allerdings oft mit einer reinen Gewerbeanmeldung “davon”.

 

Einen Sonderstatus hat dabei die Limited als Komplementär einer Limited & Co.KG. Für die Haftungsvergütung, die sie von der Limited erhält wird sie wird zwar zum bedingten deutschen Steuersubjekt (Körperschaftsteuer) für die Haftungsvergütung, die sie von der Limited erhält, allerdings muss sie sich nicht im deutschen Handelsregister eintragen und ist mit weiteren Einkünften nicht in Deutschland steuerpflichtig.

Hat allerdings der Director der Limited seinen Wohnsitz in England, so gilt das eben gesagte zwar weiterhin bei Umsätzen mit Verbrauchern. Nicht jedoch bei Geschäften mit Unternehmen. Denn wenn der Director in England wohnt, also das Organ der Kapitalgesellschaft seinen Sitz dort hat, so ist alleine England für die Besteuerung dieser Umsätze zuständig. Mit einem Steuersatz von 19 % (ab 1.4.2012, aktuell 20 %) bis 390.000 Euro Gewinn und 25 % Steuersatz bei höheren Gewinnen.

 

Kurz gesagt:

Betriebsstätte und/oder Sitz eines Organs der Limited in Deutschland = alle Umsätze in Deutschland steuerpflichtig

Keine Betriebsstätte und kein Wohnsitz des Directors in Deutschland = alle Umsätze mit Unternehmen in UK steuerpflichtig

Umsatzsteuer bei Umsätzen mit Verbrauchern immer zu erheben und in Deutschland abzuführen

Umsatzsteuer bei Umsätzen mit Unternehmen wird nicht berechnet / fällt nicht an

 

Werden also die Geschäfte mit Unternehmern von UK aus angebahnt und berechnet und die Zahlung erfolgt auf ein UK-Konto (Bank oder Paypal) ist für die Besteuerung ausschließlich UK zuständig und Umsatzsteuer fällt nicht an, selbst wenn die Auslieferung der Ware von einem deutschen Auslieferungslager aus erfolgt.

Für Umsätze mit Verbrauchern bietet sich im Grunde – ab einer bestimmten Grössenordnung – immer die Kombination an:

Limited & Co. KG bei der der Director ruhig in Deutschland wohnen darf und die die Abwicklung mit den Verbrauchern (Berechnung, Auslieferung etc.) durchführt.

Limited in England mit einem Director, der seinen Wohnsitz in England hat, die z.B.:

- als Einkaufsgesellschaft die Waren mit einem Aufschlag an die KG abgibt. Dieser ist nur mit 19/20 % zu versteuern und mindert den steuerpflichtigen Gewinn in Deutschland (38,7%)

- als Marketinggesellschaft, die über Webseiten, Webshops etc. Kunden und ggfs. Bestellungen generiert und diese zur Abwicklung an die KG übergibt. Natürlich gegen eine Provision.

 

Viele weitere Gestaltungen sind hier denkbar. Wichtig ist, dass dies grundsätzlich legal ist. Alle großen Firmen haben ihre Einkaufsgesellschaften im steuergünstigen Ausland. Illegal wird das, wenn Sie hier überziehen und zuviel Gewinn abschöpfen. Die OECD und die Steuerbehörden weltweit haben hier ein Prinzip entwickelt, das “Dealing at Arms Length” = Wie unter Fremden Dritten genannt wird. Im Klartext: Übersprüfen Sie jede Vereinbarung und Gestaltung darauf ob ein fremder Dritter, der Sie nicht kennt, diese Vereinbarung, Preisfestlegung etc. auch so akzeptieren würde. Und die Preise, die die Limited der KG berechnet müssen marktüblich sein. Hierfür gibt es Tabellen, die Ihr Steuerberater kennt und die Sie auch auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums finden. Im Prinzip wird alles bis zu +/- 10 % Abweichung von diesen Preisen problemlos akzeptiert. Was darüber hinausgeht wird hinterfragt. Wenn Sie eine gute Begründung haben, die Ihnen nicht nur Ihr Friseur sondern auch Ihr Steuerberater abnimmt, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Die Kosten für eine solche Konstellation bewegen sich ggfs. incl. englischem Director und dem erforderlichen Büro bei rund 350 Pfund im Monat. Insofern rechnet sich das nur, wenn die erzielbare Steuerersparnis erheblich höher ist.